Terminkalender

Aufzeichung Stoffstrombilanz bei gewerblicher Tierhaltung/ Biogas
Sonntag, 30. Juni 2024
Aufrufe : 3007

Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Kalenderjahr als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufzeichnen.