Terminkalender

Aufzeichnung Stoffstrombilanz, wenn Wirtschaftsjahr Bezugsjahr ist
Mittwoch, 31. Dezember 2025
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Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Betriebe, die das Wirtschaftsjahr 01. Juli – 30. Juni als Bezugsjahr gewählt haben müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Ausgangsdaten und das Ergebnis der Stoffstrombilanz für die eigenen Unterlagen aufgezeichnet haben.